Dominicus M. Meier
Ordentliche und außerordentliche Vermögensverwaltung. Ordensrecht (9)
Die Verwaltung der Güter eines Ordensinstitutes kommt dem Oberen als Erstverantwortlichem aufgrund seines Amtes zu. Neben dem Oberen und in dessen Abhängigkeit ist die unmittelbare Vermögensverwaltung, d.h. die konkrete Geschäftsführung, dem Verwalter oder Ökonomen übertragen. Zu seinem Auftrag gehört es, auf der Grundlage sowohl der kodikarischen Bestimmungen für das Kirchenvermögen als auch der Konstitutionen bzw. Statuten der Gemeinschaft das vorhandene Institutsvermögen seinen Zwecken dienstbar zu machen und mit der notwendigen Sorgfalt seiner Zweckbestimmung zu erhalten.
Aus Erbe und Auftrag 3/08, Seite 311-313