Amtsautorität und Mitverantwortung II (Ordensrecht 27)
Im ersten Teil dieses Beitrags habe ich die konziliaren und kirchenrechtlichen Grundlagen für das Zueinander von Amtsautorität und Mitverantwortung aller in den Blick genommen. Das II. Vatikanische Konzil wie auch der kirchliche Gesetzgeber fordern, alle Mitglieder stärker an der Leitung der Gemeinschaft zu beteiligen; das bedeutet gleichzeitig Pflichten, z.B. an Ratsitzungen oder Wahlen teilzunehmen. Mitverantwortung gelingt nur, wenn Obere und Ratsmitglieder kontinuierlich und in wechselseitigem Respekt ihre Aufgaben wahrnehmen. Gemeinschaften benediktinischer Observanz finden dieses Zusammenspiel schon in den grundlegenden Kapiteln der Benediktsregel.,
Aus Erbe und Auftrag 3/14, Seite 325-329


