Zum Eigenrecht der Institute des geweihten Lebens (Ordensrecht 22)

Das Dekret des II. Vatikanischen Konzils Perfectae caritatis vom 28. Oktober 1965 über die Erneuerung des Ordenslebens forderte die Ordensgemeinschaften auf, ihre ordensspezifischen Grundlagentexte, ihre Regelungen über die Ordensleitung und die Eigenart des Institutes zu überdenken und mit den Dokumenten des Konzils in Einklang zu bringen: „Lebensweise, Gebet und Arbeit müssen den körperlichen und seelischen Voraussetzungen der Menschen von heute, aber auch - soweit die Eigenart des Instituts es verlangt - den Erfordernissen des Apostolats, den Ansprüchen der Kultur, der sozialen und wirtschaftlichen Umwelt entsprechen. Das gilt überall, vor allem in den Missionsgebieten. Nach denselben Kriterien ist auch die Art und Weise der Leitung in den Instituten zu überprüfen. Darum sind die Konstitutionen, die ‚Direktorien’, die Gebräuchebücher, Gebetbücher, Zeremonienbücher und dergleichen entsprechend durchzusehen und nach Ausscheiden veralteter Bestimmungen mit den Dokumenten dieser Heiligen Synode in Einklang zu bringen.“

Aus Erbe und Auftrag 1/13, Seite 92-98

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