Dominicus M. Meier
Transparenz und Überwachung (Ordensrecht 31)
Das kirchliche Recht sieht bei den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens sowohl interne als auch externe Aufsichtsorgane vor. Die interne Aufsicht (vigilantia) nimmt der zuständige höhere Oberen wahr (z.B. c. 628 § 1 CIC), die externe der Diözesanbischof und der Apostolische Stuhl. Die externen Stellen müssen die gebührende Autonomie (iusta autono¬mia) des Institutslebens zu achten, besonders der Leitung.
Aus Erbe und Auftrag 4/15, Seite 460-467