Laurentius Eschlböck OSB
Leben in Gemeinschaft
Das Motu proprio Communis vita von Papst Franziskus
Zu den Wesenselementen eines Religioseninstituts - dazu zählt jede der derzeit neunzehn Kongregationen der Benediktinischen Konföderation - gehört, dass die Mitglieder unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung wohnen (vgl. CIC/1983, can. 665, § 1). Der höhere Obere (Abt, Administrator oder Konventualprior) kann aus jedem gerechten Grund mit der Zustimmung des Seniorenrates das Wohnen außerhalb eines Klosters der eigenen Kongregation bis zu einem Jahr gestatten. Die zeitliche Erweiterung über ein Jahr hinaus bezieht sich auf die drei angeführten Gründe; in den genannten Ausnahmefällen kann der Aufenthalt auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Die von Papst Franziskus am 19. März 2019 erlassene Gesetzesänderung betrifft hingegen die unerlaubte Abwesenheit.
Aus Erbe und Auftrag 2/20, Seite 217-219