Dominicus M. Meier OSB
Die Haftung von Vereinsvorständen nach zivilem Recht (Ordensrecht 19)
Immer häufiger stehen Ordensleitungen vor der Frage: Wie lange kann eine klösterli¬che Niederlassung mit all ihren Einrichtungen und Gebäuden in der heutigen Form noch be¬stehen bleiben? Neben den ordensinternen Fragen nach einem geordneten Rückzug“ zeigt sich nicht selten: Wachgerüttelt durch die öffentliche Diskussion über das Schließen von Ordenseinrichtungen, erklären sich Menschen vor Ort bereit, die Einrich¬tung im Sinne der Ordensgemeinschaft weiterzuführen bzw. sich ehrenamtlich für ihren Erhalt einzusetzen. Zu diesem Zwecke gründen sie Träger- oder Fördervereine, stecken viel Zeit und Enthusiasmus in die Idee und gehen selbst finanzielle Belastungen ein, um eine Ordenseinrichtung zu erhalten. Wie regelt das staatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland die Haftung von Vereinsvorständen und den Haftungsumfang?
Aus Erbe und Auftrag 2/12, Seite 195-200