Dominicus M. Meier OSB

Recht als Grundlage für ein gerechtes und barmherziges Handeln 3 (Ordensrecht 34)

Gläubige haben das innerkirchliche Grundrecht, ihre Kirchengliedschaftsrechte geltend zu machen und sie vor der zuständigen kirchlichen Autorität zu verteidigen (c. 221 § 1 CIC). Wenn sie von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, haben sie ein Anrecht auf ein Urteil nach Recht und Billigkeit (c. 221 § 2 CIC). Ebenso haben sie das Recht, dass kanonische Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden (c. 221 § 3 CIC). Innerhalb der Institute des geweihten Lebens haben die Institutsmitglieder diesen grundsätzlichen Rechtsschutz insbesondere gegen Entscheidungen des klösterlichen Oberen, wenn dieser zum Beispiel die Zulassung zur Profess oder zu einer Weihe verweigert.

Aus Erbe und Auftrag 4/16, Seite 450-456

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